Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ferrotulis GmbH, Deutschland
Dienstleistungen im Bereich Gütertransport -Triebfahrzeugführer
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Ferrotulis GmbH (nachfolgend „Dienstleister“) und ihren Auftraggebern im Bereich der Bereitstellung von Triebfahrzeugführern für den Güterverkehr.
(2) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
§2 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung bzw. Bereitstellung von qualifiziertem Personal (Triebfahrzeugführer) zur Durchführung von Gütertransportleistungen im Eisenbahnverkehr.
(2) Der Dienstleister schuldet die sorgfältige Auswahl und Bereitstellung von fachlich geeignetem und entsprechend qualifiziertem Personal.
(3) Ein bestimmter wirtschaftlicher oder logistischer Erfolg wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§3 Vertragsschluss
(1) Angebote des Dienstleisters sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Aufnahme der Leistung zustande.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
§4 Pflichten des Dienstleisters
(1) Der Dienstleister stellt sicher, dass das eingesetzte Personal über die erforderlichen Qualifikationen, Triebfahrzeugführerscheine, Zusatzbescheinigungen sowie medizinische Tauglichkeit gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften verfügt.
(2) Der Dienstleister verpflichtet sich zur Einhaltung aller einschlägigen eisenbahnrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach AEG, TfV und EBO.
(3) Der Dienstleister sorgt für regelmäßige Schulungen und Fortbildungen seines Personals.
§5 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt alle für den Einsatz erforderlichen Informationen, Streckenkunde, betriebliche Regelwerke und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber gewährleistet die Einhaltung aller arbeits-, sicherheits- und eisenbahnrechtlichen Vorschriften am Einsatzort.
(3) Der Auftraggeber stellt notwendige Arbeitsmittel, Zugang zu IT-Systemen sowie betriebliche Einweisungen bereit, sofern nicht anders vereinbart.
§6 Einsatzzeiten und Disposition
(1) Einsatzzeiten und Einsatzorte werden individuell vereinbart und sind verbindlich.
(2) Änderungen oder Stornierungen sind dem Dienstleister unverzüglich mitzuteilen.
(3) Bei kurzfristigen Absagen (weniger als 48 Stunden vor Einsatzbeginn) ist der Dienstleister berechtigt, eine Ausfallpauschale zu berechnen.
§7 Vergütung
(1) Die Vergütung richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste oder individuellen Vereinbarung.
(2) Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB.
§8 Haftung
(1) Der Dienstleister haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Dienstleister nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
(3) Die Haftung ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn oder Betriebsunterbrechungen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
§9 Versicherung
(1) Der Dienstleister unterhält eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung.
(2) Ein entsprechender Nachweis kann dem Auftraggeber auf Verlangen vorgelegt werden.
§10 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen vertraulich zu behandeln.
(2) Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§11 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag wird für die jeweils vereinbarte Dauer geschlossen.
(2) Eine ordentliche Kündigung ist unter Einhaltung der vereinbarten Fristen möglich.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§12 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Streiks, Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Infrastrukturstörungen) befreien die Parteien für die Dauer der Störung von ihren Leistungspflichten.
(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich.
§13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Ferrotulis GmbH.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: März 2026
